G E B Ü H R E N S A T Z U N G
für die
Ev. Kindertagesstätte Petersfehn,
einer Einrichtung der
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde
Friedrichsfehn/Petersfehn
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung die Ev. Kindertagesstätte Petersfehn der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Friedrichsfehn/Petersfehn werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren verpflichten sich die Erziehungsberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum 10. eines jeden Monats zu entrichten. Bei Nichtzahlung der Teilbeträge erlischt der Anspruch auf den Kindertagesstättenplatz, wenn trotz zweimaliger Zahlungserinnerung der gesamte Rückstand mehr als das Zweifache des monatlichen Teilbetrages beträgt.
§ 4 Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kindertagesstättenjahres,
- bei Kündigung der Erziehungsberechtigten oder der Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen wurde.
- vor der Einschulung.
§ 5 Gebührenhöhe
Die Gebühr wird für das gesamte Kindertagesstättenjahr festgesetzt und ist in 12 monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der monatliche Teilbetrag beträgt ab 01.08.2008
für einen Vormittagsplatz bis 4 Stunden 171,00 €
für einen Ganztagsplatz bis 7 Stunden 299,00 €
Die Elternbeiträge sollen für den Kindertagesstättenbereich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder gestaffelt werden. Auf Antrag werden Elternbeiträge nach folgender Staffelung gemäß dem Beschluss des Rates der Gemeinde Bad Zwischenahn erhoben.
Beitrag monatlich Jahreseinkommen *)
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Vormittagsplatz bis zu 4 Std. |
Ganztagsplatz bis zu 7 Std. |
Sonderöffnung ½ Stunde |
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1. |
70,00 € |
122,50 € |
9,00 € |
bis 18.000,00 € |
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2. |
75,00 € |
131,50 € |
9,50 € |
18.000,01 € bis |
24.000,00 € |
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3. |
94,00 € |
164,50 € |
12,00 € |
24.000,01 € bis |
30.000,00 € |
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4. |
113,00 € |
198,00 € |
14,00 € |
30.000,01 € bis |
36.000,00 € |
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5. |
133,00 € |
233,00 € |
16,50 € |
36.000,01 € bis |
42.000,00 € |
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6. |
152,00 € |
266,00 € |
19,00 € |
42.000,01 € bis |
48.000,00 € |
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7. |
171,00 € |
299,00 € |
21,50 € |
48.000,01 € |
und höher |
*) Erläuterung:
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aller Personen des Haushalts zugrunde gelegt. Davon werden die Werbungskosten abgezogen. Einkommensmindernde Negativeinkünfte werden nicht berücksichtigt. Zu den positiven Einkünften zählen auch die im maßgebenden Jahr bezogenen Lohnersatzleistungen, Einkünfte aus einer geringfügingen Beschäftigung (400-€-Job), Elterngeld über 300,00 € sowie andere steuerfreie Einnahmen. Kindergeld, Wohngeld und Erziehungsgeld bleiben als Einkommen außer Betracht.
Von dem ermittelten Einkommen wird je kindergeldberechtigtem Kind der Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz für das vorletzte Jahr abgezogen (zurzeit 3.648,00 € pro Kind).
Bei Einkommensveränderungen aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder anderer Umstände kann ein Antrag auf Aktualisierung der Einstufung nach dem aktuellen Einkommen im Jahr der Antragstellung vorgenommen werden. Die Aktualisierung erfolgt ab dem Monat der Antragstellung.
Für Geschwister, die aufgrund des gesetzlichen Kindergartenanspruches (ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule) zeitgleich eine Kindertagesstätte in der Gemeinde Bad Zwischenahn besuchen, ist für das zweite Kind eine Ermäßigung von 50 % vorzunehmen; für das dritte Kind wird kein Elternbeitrag erhoben.
Die Gebühr für die Schulkinder der Hortgruppe beträgt pauschal ab 01.08.2008 (keine Geschwisterregelung)
für einen Hortplatz bis 4 Stunden monatlich 129,00 € (jährlich 1.548,00 €)
für ½ Stunde Sonderöffnungszeit 16,00 €
Bei vorzeitiger Kündigung des Kindertagesstättenplatzes wird auf § 2 der Allgemeinen Satzung verwiesen.
§ 6 Verpflegungsgeld
Die Kosten für das Mittagessen sind in der Kindertagesstättengebühr nicht enthalten.
Das Verpflegungsgeld wird für das gesamte Kindertagesstättenjahr festgesetzt und ist in zwölf monatlichen Teilbeträgen zu entrichten.
Der monatliche Teilbetrag für das Verpflegungsgeld richtet sich nach den Preisvorgaben des Anbieters.
Bei Abwesenheit eines Kindes von der Kindertagesstätte ist die Abmeldung von der Verpflegungsteilnahme am Vortag bis 11.00 Uhr möglich.
Bei Betreuungszeiten über 5 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung Pflicht.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung gemäß Beschluss des Gemeindekirchenrates vom 25.08.2008 tritt am 01.10.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2008 außer Kraft.
(Welz) (F. Meyer)
Vorsitzender Kirchenälteste
des Gemeindekirchenrates