S a t z u n g

für die Benutzung der Kindertagesstätte

der Ev.-luth. Kirchengemeinde Friedrichsfehn/Petersfehn

 

Die Kirchengemeinde unterhält im Rahmen ihres kirchlichen Erziehungsauftrags eine Kindertagesstätte. Sie soll den Kindern einen Lebensraum bieten, in dem sie ihre Anlagen und Fähigkeiten entfalten und Geborgenheit in der Gemeinschaft erfahren können. Sie soll auch dazu beitragen, dass Kinder vom christlichen Glauben erfahren und Zugang zu ihm finden.

 

Unsere Kindertagesstätte ist eine familienergänzende und sozialpädagogische Einrichtung unseres Bildungswesens. Neben dem Betreuungsauftrag besteht gleichzeitig ein Erziehungs- und Bildungsauftrag, der mit dem Eintritt in die Schule endet. Die Kindertagesstätte fördert die Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes und unterstützt somit die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie fördert durch altersangemessene pädagogische Angebote die emotional-soziale, geistige und körperliche Entwicklung in der Gemeinschaft mit anderen Kindern.

 

Die Kindertagesstätte informiert die Eltern über ihre Aufgaben im pädagogischen Alltag. Eltern und Kindertagesstätte sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben aufeinander angewiesen und pflegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Die Eltern sollen regelmäßig Kontakt zu den Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte halten und an den angebotenen Veranstaltungen teilnehmen.

§ 1

                   Umfassungsklausel, Begriffsbestimmungen

(1) Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

(2) Kindertagesstätte im Sinne dieser Satzung ist eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des
§ 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).

(3) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die Personen, denen das Sorgerecht für die Person des Kindes zusteht.

(4) Das Kindergartenjahr ist der Zeitraum vom 01. August bis 31. Juli des Folgejahres.

 

§ 2

                   Benutzungsverhältnis

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte.
Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Kindergartenjahres.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet mit Ablauf des Kindergartenjahres. Es kann vorzeitig durch Herausnahme oder durch Ausschluss des Kindes aus dem Kindergarten beendet werden. Bei Herausnahme des Kindes innerhalb des Kindergartenjahres bleibt die Gebührenpflicht bis zum Ende des Kindergartenjahres bestehen, soweit der Kindergartenplatz nicht anderweitig besetzt werden kann. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Kindergartenträger Ausnahmen zulassen.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme oder Herausnahme sowie über den Ausschluss entscheidet der Träger des Kindergartens.

 

§ 3

                   Kindswohlgefährdungen

Die Kindertagesstätte garantiert – soweit möglich – die körperliche und seelische Unversehrtheit jedes Kindes.

*Der § 61 im SGB 9 verpflichtet die Kindertagesstätte, die Eltern über von ihm beobachtete körperliche, geistige und emotionale Entwicklungsauffälligkeiten/-gefährdungen in gemeinsamen Gesprächen zu unterrichten.

 

 

* § 61 SGB IX Abs. 2, Sicherung der Beratung behinderter Menschen

Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalpersonen außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher, die bei der Ausübung ihres Berufes Behinderungen (§ 2 Abs. 1 /körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit) wahrnehmen, weisen die Personenberechtigten auf die Behinderung und auf die Beratungsangebote nach § 60 hin.

 

Damit kommen die Personensorgeberechtigten in die Verpflichtung gem. § 60 SGB IX.

 

 

 

 

 

Nach Rücksprache mit den Eltern behält sich die Kindertagesstätte Maßnahmen vor, wenn ein Kind sich oder andere gefährdet und eine sachgerechte Betreuung zum Wohl des Kindes durch die Kindertagesstätte nicht mehr gewährleistet werden kann. Maßnahmen können ein Elterngespräch oder mehrere Elterngespräche unter Hinzuziehung der Leitung, des Trägers, des Jugendamtes, der Beratungsstelle sein, ebenso als letztes Mittel die Kündigung des Kindergartenplatzes.

 

Es liegt in der Verantwortung der Eltern, die gemeinsam vereinbarten Hilfen in Anspruch zu nehmen.

 

§ 4

                   Gebühren

Die Gebührensatzung regelt die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte.

 

§ 5

                   Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufgenommen werden können Kinder

- in den Kindergartenbereich nach § 1 Abs. 2 Ziff. 1 b) KiTaG nach Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kindergartenjahres vor der Einschulung des Kindes

- in den Hortbereich abweichend von § 1 Abs. 2 Ziff. 1 c) KiTaG von der Einschulung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres.

(2) Es können nur Kinder aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Bad Zwischenahn haben. Soweit kein ausreichendes Angebot zur Verfügung steht, ist in der Regel das Alter des Kindes für die Aufnahme maßgebend. Im Laufe des Kindergartenjahres werden freie Plätze im Nachrückverfahren in der Regel anhand der Warteliste neu besetzt. Kinder, die im laufenden Kindergartenjahr 3 Jahre alt werden, können im Rahmen der freien Plätze aufgenommen werden. Bei Dringlichkeit der Aufnahme (besondere soziale Situation des Kindes und seiner Eltern etc.) entscheidet der Kindertagesstättenausschuss nach schriftlichem Antrag der Eltern.

 

§ 6

                   Öffnungszeiten

(1) - Der Kindergartenbereich der Kindertagesstätte ist jeweils von Montag bis Freitag

vormittags         von  8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

nachmittags      von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

ganztags                        von   7.30 Uhr bis 15.30 Uhr

geöffnet.

 

     - Der Hortbereich der Kindertagesstätte ist jeweils von Montag bis Freitag

nachmittags      von 12.45 Uhr bis 16.45 Uhr

geöffnet. In den Schulferien gelten gesonderte Regelungen.

 

     Der Ganztags- und der Hortplatz schließen ein kostenpflichtiges Mittagessen ein.

 

(2) Bei besonderem Bedarf können vom Träger zusätzliche Öffnungszeiten (Früh-, Mittags- oder Spätdienst) eingerichtet werden. Diese Angebote können nach Rücksprache mit der Kindergartenleiterin gegen zusätzliche Gebühr in Anspruch genommen werden.

(3) Die Kindertagesstätte ist bis auf die Zeit vom 24.12. bis zum 01.01. des Folgejahres ganzjährig geöffnet.

(4) Die Kindertagesstätte kann vorübergehend geschlossen werden
- aus betrieblichen Gründen (z.B. Mitarbeiterversammlung, Grundreinigung)
- zur Fortbildung der Mitarbeiterinnen.

(5) Für den Fall, daß der Kindergarten nach Abs. 3 oder 4 geschlossen wird, ist der Träger des Kindergartens für diese Zeit von seiner Verpflichtung zur Aufnahme der Kinder entbunden. Die Gebührenpflicht bleibt bestehen. Bei Bedarf kann ein Notdienst eingerichtet werden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

                   Bringen und Abholen der Kinder

Für das Bringen und Abholen der Kinder sind die Eltern verantwortlich. Falls eine andere Person diese Aufgabe übernimmt, ist eine schriftliche Mitteilung an die Kindergartenleitung erforderlich.

 

 

 

§ 8

                   Erkrankung der Kinder

Bei Erkrankung des Kindes ist die Kindertagesstätte zu benachrichtigen. Bei ansteckenden Krankheiten   - auch anderer Personen innerhalb der Wohngemeinschaft -   darf das Kind die Kindertagesstätte so lange nicht besuchen, bis der Arzt bescheinigt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht (entsprechend den Richtlinien für die Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz). Die Gebührenpflicht bleibt grundsätzlich bestehen.

§ 9

                   Eigentum der Kinder, Unfallschutz

(1) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Kleidung und anderer  mitgebrachter Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen.

(2) Die Kinder sind gegen Unfälle in der Kindertagesstätte sowie auf dem unmittelbaren Weg von und zu der Kindertagesstätte beim Gemeindeunfallversicherungsverband versichert.

 

 

 

 

§ 10

                   Mitwirkung der Eltern

Die Kindertagesstätte versteht sich als eine familienergänzende Bildungseinrichtung. Aus diesem Grund legen die Leitung der Kindertagesstätte und der Träger besonderen Wert auf den Austausch mit den Eltern. Ihre Mitwirkung ist ausgesprochen erwünscht. In Einzelfällen wird das pädagogische Personal um die Unterstützung durch die Eltern bitten.

Die Eltern einer jeden Gruppe wählen aus ihrer Mitte eine Elternvertretung und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. Diese gewählten Personen haben Sitz und Stimme im Elternrat. Der Elternrat tagt in regelmäßigen Abständen.

Der Elternrat wählt aus seiner Mitte die Elternratsvorsitzende oder den Elternratsvorsitzenden der Kindertagesstätte mit Sitz und Stimme im Ausschuss der Kindertagesstätte und einem Anhörungsrecht in den Gremien des Trägers

Es finden regelmäßig Gesamteltern- und Gruppenelternabende statt.

 

 

§ 11

                   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2009 außer Kraft.

 

 

                        Der Gemeindekirchenrat

 

 

                                           Pfarrer                                           ..................................................

       (Unterschrift)                                                                                 (Unterschrift)


 

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